Peer-to-Peer Strom in Österreich: Strom direkt teilen
Erneuerbaren Strom per Vertrag verkaufen oder verschenken – ohne Verein, der Stromliefervertrag bleibt bestehen.
- Informationsstand 11.10.2026
- Für ganz Österreich
- Keine Rechts- oder Steuerberatung
Informationsstand: 11.10.2026. Allgemeine technische Orientierung, keine Rechts- oder Steuerberatung. Die tatsächliche Umsetzung hängt von Netzbetreiber, Messdaten, Vertragsbedingungen und geltenden Abgaben ab. Individuelle steuerliche und rechtliche Fragen sind fachlich zu prüfen.
In drei Sätzen erklärt
Seit 1. Oktober 2026 enthält das Elektrizitätswirtschaftsgesetz Regeln für Peer-to-Peer-Verträge. Aktive Kunden können erneuerbaren Strom direkt per Vertrag verkaufen oder verschenken. Die praktische Anmeldung über die Netzbetreiber-Marktprozesse startet ab 5. Oktober 2026.
Ein aktiver Kunde kann erneuerbaren Strom per Vertrag an einen anderen Teilnehmer verkaufen oder verschenken. Dafür ist kein Verein erforderlich und der Preis kann vereinbart werden, auch mit null. Der bestehende Stromliefervertrag bleibt bestehen und liefert weiterhin Strom, wenn die Erzeugungsanlage nicht ausreichend liefert.
Für wen ist das möglich?
Das Modell steht aktiven Kunden offen, darunter Privatpersonen, Unternehmen jeder Größe und Gemeinden. Die Teilnahme allein macht den Teilnehmer nicht zum Stromlieferanten. Bei Anlagen über 30 kW bei Haushalten beziehungsweise über 100 kW bei anderen Teilnehmern sind die vorgesehenen Pflichten zu Lieferbedingungen und Rechnungen zu beachten.
Voraussetzung ist die Eigenschaft als aktiver Kunde: Der Verkauf von Strom darf nicht die gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit sein (§ 6 Abs. 1 Z 7 ElWG). Ob das auf Ihren Fall zutrifft, klären Sie bei Bedarf mit Ihrer Rechts- oder Steuerberatung.
Quelle: Koordinationsstelle: Peer-to-Peer-Verträge · RIS: ElWG § 6 Abs. 1 Z 7 und Z 124
Keine Lieferanteneigenschaft allein durch Peer-to-Peer (§ 69 Abs. 1 ElWG); abhängig von Anlagengröße und Teilnehmerart können Lieferantenpflichten bestehen: bei Haushaltskunden über 30 kW und bei sonstigen aktiven Kunden über 100 kW. Maßgeblich ist laut Koordinationsstelle die summierte Engpassleistung der in die gemeinsame Energienutzung eingebrachten Erzeugungs- und Speicheranlagen. Dazu zählen unter anderem Allgemeine Lieferbedingungen, ein Informationsblatt und Rechnungen mit Mindestinhalten; ein beauftragter Organisator kann sie übernehmen.
Quelle: RIS: ElWG § 69 Abs. 1 · Koordinationsstelle: Lieferantenverpflichtungen
So funktioniert es
Benötigt werden ein Smart Meter mit Viertelstundenwerten, die Datenfreigabe im Kundenportal des Netzbetreibers und die Anmeldung beim Netzbetreiber. Ab 5. Oktober 2026 funktionieren die Marktprozesse vorerst nur zwischen Zählpunkten desselben Netzbetreibers. TINETZ in Osttirol und Kärnten Netz sind unterschiedliche Netzbetreiber.
Quelle: Koordinationsstelle: Peer-to-Peer-Verträge · Netzbetreiber TINETZ · Netzbetreiber Kärnten Netz
So kommt es in die Praxis
- Der Peer-to-Peer-Vertrag ist eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen den Teilnehmenden. Er muss weder mit dem Netzbetreiber abgestimmt noch an ihn übermittelt werden.
- Der separate Betreibervertrag mit dem Netzbetreiber ist weiterhin erforderlich; er wird zentral und digital über ebUtilities abgeschlossen.
- Die teilnehmenden Zählpunkte werden im EDA-Portal angemeldet, und die aktiven Kunden stimmen der Teilnahme im Webportal ihres Netzbetreibers zu. Erst dann ist der Energieaustausch aktiv.
- Der Strom wird viertelstündlich nach tatsächlicher Erzeugung und tatsächlichem Verbrauch zugeteilt. Es gibt keine Liefergarantie; nicht verbrauchter Strom wird vom Anlagenbesitzer selbst vermarktet. Der Preis wird in Cent je kWh vereinbart, auch null (Schenkung) ist möglich.
- Der Netzbetreiber rechnet nicht ab: Der Erzeuger stellt dem Verbraucher die Rechnung auf Basis der EDA-Daten, oder ein Dienstleister bzw. eingetragener Organisator übernimmt das. Der Netzbetreiber stellt die Energiedaten bereit.
- Der bestehende Stromliefervertrag bleibt bestehen. Ein Zählpunkt kann an höchstens fünf Bürgerenergie-Modellen teilnehmen; dabei wird nur der Teilnahmefaktor angewendet.
Quelle: Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften: Peer-to-Peer-Verträge und Online-Guide, abgerufen am 11.10.2026. Welche Schritte Sie selbst durchführen, hängt von Netzbetreiber und Organisator ab.
Was bringt es – ehrlich gerechnet
Der Preis zwischen Abgebendem und Beziehendem wird vereinbart. Für eine wirtschaftliche Betrachtung kann der bisherige Einspeisetarif des Abgebenden mit dem Energiepreis des Abnehmers verglichen werden. Netzentgelte und Abgaben bleiben zu berücksichtigen; ein möglicher Netzentgelt-Abschlag ab 2027 wird im Check nicht eingerechnet, solange seine konkrete Höhe nicht feststeht.
Der Peer-to-Peer-Check rechnet diesen Vergleich mit Ihren eigenen Mengen und Preisen: Mehrerlös des Abgebenden, Ersparnis des Beziehenden und der Preisbereich, in dem beide Seiten rechnerisch profitieren. ELMETIC nennt dabei keinen Preis.
Rechenbeispiel ohne individuelle umsatzsteuerliche Beurteilung; keine vollständige Wirtschaftlichkeitsberechnung und keine Prognose tatsächlicher Erlöse oder Einsparungen; Eingaben sind Annahmen.
Voraussetzungen
Für die technische Abwicklung werden Smart-Meter-Viertelstundenwerte und eine Datenfreigabe benötigt. Die beteiligten Zählpunkte müssen für den praktischen Start vorerst beim selben Netzbetreiber liegen. Die tatsächlich geteilte Strommenge entsteht aus dem viertelstündlichen Abgleich der beteiligten Zählpunkte.
Quelle: Koordinationsstelle: Peer-to-Peer-Verträge
Zeitplan
Die gesetzlichen Bestimmungen gelten seit 1. Oktober 2026. Die Anmeldung über die Netzbetreiber-Marktprozesse startet ab 5. Oktober 2026 und ist vorerst auf denselben Netzbetreiber beschränkt. Netzübergreifende Prozesse sind für April 2027 geplant; dieser Termin ist keine gesetzliche Verpflichtung.
Quelle: Koordinationsstelle: Peer-to-Peer-Verträge · RIS: ElWG § 71
Peer-to-Peer oder Energiegemeinschaft?
Für einen Peer-to-Peer-Vertrag ist kein Verein erforderlich. Abgaben und Förderbeiträge können weiterhin anfallen; die konkrete Behandlung ist gesondert zu klären. Nach Angabe der Koordinationsstelle betrifft der Entfall der Elektrizitätsabgabe und des Erneuerbaren-Förderbeitrags weiterhin ausschließlich Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften. Der Check nimmt keine rechtliche Bewertung vor, welches Modell für einen konkreten Fall vorzuziehen ist.
- Rechtsform
- Peer-to-Peer: nur ein Vertrag zwischen den Teilnehmern.
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG): eine Rechtsperson, etwa ein Verein oder eine Genossenschaft. - Gewinnabsicht
- Peer-to-Peer: erlaubt.
EEG: Der Hauptzweck darf nicht finanzieller Gewinn sein. - Teilnehmer
- Peer-to-Peer: aktive Kunden, auch Großunternehmen bis 6 MW.
EEG: natürliche Personen, Gemeinden und kleine und mittlere Unternehmen. - Abgaben
- Peer-to-Peer: Abgaben und Förderbeiträge können anfallen; Behandlung gesondert klären.
EEG: Elektrizitätsabgabe und Erneuerbaren-Förderbeitrag entfallen. - Netzentgelt
- Peer-to-Peer: 2026 kein Abschlag; Reduktionen ab 01.01.2027 nach derzeitiger Planung, abhängig von der geltenden Verordnung und der Netztopologie (Nahebereich), Höhe offen.
EEG: bis Ende 2026 ermäßigter Netzarbeitspreis im Lokal- und Regionalbereich; ab 2027 ebenfalls je Nahebereich.
Bürgerenergiegemeinschaften und gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen sind in diesem Vergleich nicht berücksichtigt; für sie gelten teils andere Regeln.
Quellen: Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften (Peer-to-Peer-Verträge, Detailwissen), ElWG §§ 66 und 68, Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 § 5, E-Control-Entwurf SNE-G-V; Informationsstand 11.10.2026 (Stand der Quellenprüfung je Quelle siehe unten).
Quelle: Koordinationsstelle: Peer-to-Peer-Verträge · Koordinationsstelle: Detailwissen
Was ELMETIC macht – und was nicht
ELMETIC bietet technische Beratung und Unterstützung bei Messdaten: Viertelstundenwerte und PV-Überschüsse besprechen, zu PV, Speicher und Energiemanagement beraten und bei der Datenfreigabe unterstützen; keine Vertrags-, Rechts- oder Steuerberatung. Die Freigabe im Netzbetreiberportal führt der Kunde selbst durch. Die Mustervorlagen der Koordinationsstelle (P2P Muster-Vertrag 1:1/1:n und n:n, Word, Downloadbereich) kann ELMETIC aushändigen; ELMETIC gestaltet keine individuellen Verträge, Abrechnung und Organisator-Rolle erfolgen anfangs nur über Partner.
Die Beratung vor Ort und die kostenlose Erstberatung bietet ELMETIC in Osttirol, Kärnten und Pinzgau an. Außerhalb dieses Gebiets erhalten Sie mit dem Peer-to-Peer-Check eine Auswertung als PDF für Ihren Fachbetrieb.
Weitere Rechner für PV, Speicher, Wallbox und Förderung finden Sie im ELMETIC Energieportal.
Offizielle Stellen
Rechtsgrundlage ist das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, insbesondere § 6 Abs. 1 Z 124 sowie §§ 65 bis 72. Weitere offizielle Informationen stammen von E-Control, der Österreichischen Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften und ebUtilities. Die Koordinationsstelle stellt im Downloadbereich zwei Mustervorlagen für Peer-to-Peer-Verträge bereit (1:1/1:n und n:n); ob eine Vorlage für Ihren Fall passt, ist gesondert zu klären.
- RIS: Elektrizitätswirtschaftsgesetz § 6 (Begriffsbestimmungen)
- RIS: Elektrizitätswirtschaftsgesetz § 66 (Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften)
- RIS: Elektrizitätswirtschaftsgesetz § 68 (Gemeinsame Energienutzung)
- RIS: Elektrizitätswirtschaftsgesetz § 69 (Lieferantenverpflichtungen)
- RIS: Elektrizitätswirtschaftsgesetz § 188 (Inkrafttreten)
- RIS: BGBl. I Nr. 91/2025
- Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften: Peer-to-Peer-Verträge
- Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften: Detailwissen
- Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften: Muster-Peer-to-Peer-Vertrag 1:1 und 1:n
- RIS: Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 § 5
- E-Control: Entwurf der Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung (Begutachtung)
- ebUtilities: Konzept zur Umsetzung von Bürgerenergiemodellen nach ElWG
- Bundesministerium für Finanzen: Überschusseinspeisung
- TINETZ: Anleitung Datenfreigabe für Energiegemeinschaften
- Kärnten Netz: Energiegemeinschaften
Am 11.10.2026 erneut abgerufen und abgeglichen: RIS (ElWG §§ 6, 68, 69, 71) und Koordinationsstelle (Peer-to-Peer, Detailwissen, Lieferantenverpflichtungen, Downloadbereich). Stand der Quellenprüfung für E-Control-Entwurf, BMF, Netzbetreiber-Seiten und RIS § 66/§ 72: 04.10.2026. Informationsstand: 11.10.2026. Rechtliche Grundlage: ElWG, BGBl. I Nr. 91/2025, § 6 Abs. 1 Z 124 und §§ 65–72.
Diese Seite und der Peer-to-Peer-Check dienen der technischen und wirtschaftlichen Orientierung. ELMETIC erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung und gestaltet keine individuellen Verträge.
Häufige Fragen
Was ist ein Peer-to-Peer-Vertrag für Strom?
Ein aktiver Kunde kann erneuerbaren Strom direkt per Vertrag an einen anderen Teilnehmer verkaufen oder verschenken. Der Preis wird vereinbart und kann auch null betragen.
Wer darf Peer-to-Peer-Strom nutzen?
Aktive Kunden können teilnehmen, also natürliche oder juristische Personen, darunter Privatpersonen, Unternehmen jeder Größe und Gemeinden (Quelle: Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften).
Brauche ich dafür einen Verein?
Nein. Für Peer-to-Peer-Strom ist kein Verein erforderlich.
Seit wann gilt die Regelung?
Die gesetzlichen Bestimmungen gelten seit 1. Oktober 2026. Die Anmeldung über die Netzbetreiber-Marktprozesse startet ab 5. Oktober 2026.
Müssen beide Teilnehmer beim selben Netzbetreiber sein?
Für den praktischen Start ab 5. Oktober 2026 ja. Netzübergreifende Prozesse sind für April 2027 geplant, aber nicht gesetzlich garantiert. TINETZ und Kärnten Netz sind unterschiedliche Netzbetreiber.
Brauche ich einen Smart Meter?
Ja. Für die Abwicklung werden Smart-Meter-Viertelstundenwerte und eine Datenfreigabe im Kundenportal des Netzbetreibers benötigt.
Werde ich dadurch zum Stromlieferanten?
Nicht allein durch die Teilnahme (§ 69 Abs. 1 ElWG). Abhängig von Anlagengröße und Teilnehmerart können Lieferantenpflichten bestehen: bei Haushaltskunden über 30 kW und bei sonstigen aktiven Kunden über 100 kW (summierte Engpassleistung der eingebrachten Erzeugungs- und Speicheranlagen laut Koordinationsstelle); ein beauftragter Organisator kann sie übernehmen.
Spare ich automatisch Netzentgelte oder Abgaben?
Nein. Für Oktober bis Dezember 2026 gibt es bei Peer-to-Peer-Strom keinen Netzentgelt-Rabatt. Reduktionen ab 01.01.2027 sind nach derzeitiger Planung vorgesehen, abhängig von der geltenden Verordnung und der Netztopologie; ihre Höhe war am 4. Oktober 2026 noch nicht festgelegt. Abgaben und Förderbeiträge können weiterhin anfallen; die konkrete Behandlung ist gesondert zu klären.
Ist der Verkauf steuerfrei oder brauche ich ein Gewerbe?
Das ist nicht abschließend geklärt. Ob die Einkommensteuerbefreiung für PV-Einspeisung auch für Peer-to-Peer-Verkäufe gilt, ist vom Finanzministerium nicht ausdrücklich bestätigt. Die Gewerbeordnung ist für Peer-to-Peer laut Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften nicht generell ausgenommen (anders als bei Energiegemeinschaften); die gewerberechtliche Einordnung ist im Einzelfall zu prüfen. Steuerliche Fragen klären Sie mit Ihrem Steuerberater (Stand der Quellen: 11.10.2026).
Gibt es einen offiziellen Mustervertrag?
Ja. Die Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften stellt im Downloadbereich zwei Mustervorlagen bereit (1:1/1:n und n:n). Ob eine Vorlage für Ihren Fall passt, ist gesondert zu klären. Laut Koordinationsstelle läuft ein Peer-to-Peer-Vertrag auf unbestimmte Zeit; für Haushaltskunden und Kleinunternehmen ist grundsätzlich eine Kündigungsfrist von 2 Wochen vorgesehen.