Das Land Kärnten fördert Photovoltaik bei Wohngebäuden 2026 nur noch gemeinsam mit einem Speicher: 3.000 Euro Pauschale für eine neue oder erweiterte PV-Anlage ab 5 kWp mit neuem Speicher ab 5 kWh, 1.000 Euro für die reine Speicher-Nachrüstung. Für Betriebe und die Landwirtschaft gilt eine eigene Richtlinie. Beantragt wird nach der Fertigstellung – und nur während eines Fördercalls. Alle Angaben mit amtlicher Quelle, Informationsstand 04.10.2026.
Die Angaben stammen aus den Richtlinien und dem Infoblatt des Landes Kärnten sowie von der EAG-Abwicklungsstelle; Quellen je Programm weiter unten. Ein Rechtsanspruch auf die Landesförderung besteht nicht, zugesichert wird nach verfügbaren Mitteln.
| Programm | Förderbetrag | Voraussetzung | Antrag | Quelle · Stand |
|---|---|---|---|---|
| Wohnbau · PV-Neuanlage mit Speicher Land Kärnten | 3.000 € pauschal (Ein-/Zweifamilienhaus); +1.500 € je weiterer Wohneinheit; höchstens 50 % der förderbaren Kosten | PV ab 5 kWp, gleichzeitig neuer Speicher ab 5 kWh Nennkapazität; Hauptwohnsitz | nach Fertigstellung, im Fördercall | Richtlinie Wohnbau 2026 · 04.10.2026 |
| Wohnbau · PV-Erweiterung mit Speicher Land Kärnten | 3.000 € pauschal | Erweiterung um mind. 5 kWp, gleichzeitig neuer Speicher ab 5 kWh brutto | nach Fertigstellung, im Fördercall | Infoblatt 2026 · 04.10.2026 |
| Wohnbau · Speicher-Nachrüstung Land Kärnten | 1.000 € pauschal; +500 € je weiterer Wohneinheit; höchstens 50 % | Speicher ab 5 kWh brutto an bestehender PV; keine Blei- und keine Stand-alone-Speicher | nach Fertigstellung, im Fördercall | Infoblatt 2026 · 04.10.2026 |
| Betrieb und Landwirtschaft · PV Land Kärnten | bis 200 € je kWp, höchstens 500.000 € je Standort; höchstens 45 % inkl. anderer Förderungen | betrieblich, landwirtschaftlich, öffentlich oder durch gemeinnützige Vereine genutzte Gebäude; eigenverbrauchsoptimiert; förderbare Größe aus dem Jahresverbrauch | nach Fertigstellung, im Fördercall | Richtlinie Betrieb 2026 · 04.10.2026 |
| Betrieb und Landwirtschaft · Speicher Land Kärnten | bis 275 € je kWh Nennkapazität, höchstens 10 kWh, höchstens 2.750 € je Objekt | überwiegende Selbstnutzung; ein Speichersystem je PV-Anlage und Gebäude | nach Fertigstellung, im Fördercall | Richtlinie Betrieb 2026 · 04.10.2026 |
| EAG-Investitionszuschuss Bund | PV: 150 € je kWp bis 10 kWp, 140 € über 10 bis 20 kWp, höchstens 130 € über 20 bis 100 kWp, höchstens 120 € über 100 kWp; Speicher 150 € je kWh (max. 50 kWh); je höchstens 30 % der förderfähigen Kosten | Speicher nur mit neuer oder erweiterter PV, mind. 0,5 kWh je kWp | vor Inbetriebnahme, 3. Call 08.10.–22.10.2026 | EAG-Abwicklungsstelle · 04.10.2026 |
Beträge sind die veröffentlichten Pauschalen, Fördersätze und Höchstbeträge, keine Zusage. Bei Landesförderungen werden Landesförderungen der letzten zehn Jahre für denselben Gegenstand angerechnet. Informationsstand 04.10.2026.
Quelle: Richtlinie Wohnbau 2026 (BW515), gültig 01.01. bis 31.12.2026 · Informationsstand 04.10.2026.
3.000 € Pauschale für PV ab 5 kWp (in technisch begründeten Ausnahmefällen bis zu 15 % darunter) und gleichzeitig einen neuen Speicher ab 5 kWh Nennkapazität. Höchstens 50 % der förderbaren Kosten; im Mehrgeschoßbau +1.500 € je weiterer Wohneinheit.
3.000 € Pauschale, wenn die PV-Leistung um mindestens 5 kWp wächst und gleichzeitig ein neuer Speicher ab 5 kWh Bruttospeicherkapazität errichtet wird.
1.000 € Pauschale für einen Speicher ab 5 kWh Bruttospeicherkapazität an einer bestehenden PV-Anlage; höchstens 50 % der förderbaren Kosten, +500 € je weiterer Wohneinheit im Mehrgeschoßbau. Nicht gefördert: Bleispeicher, Stand-alone-Speicher, Speicher von Inselanlagen, gebrauchte Speicher.
Für Wohngebäude fördert das Land Kärnten PV-Anlagen 2026 nur noch in Kombination mit einem Speicher. Die EAG-Bundesförderung gibt es für PV-Anlagen auch ohne Speicher.
Quellen: Richtlinie Wohnbau 2026, Infoblatt 2026, EAG-Abwicklungsstelle · Informationsstand 04.10.2026.
Wer: Einreichen können Privatpersonen, Betriebe, Landwirtinnen und Landwirte, Privatzimmervermieter, öffentliche Einrichtungen, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen und gemeinnützige Vereine.
Wofür: eigenverbrauchsoptimierte PV-Anlagen an oder auf Gebäuden, die öffentlich, landwirtschaftlich, gewerblich (auch Privatzimmervermietung) oder durch gemeinnützige Vereine genutzt werden – neu oder als Erweiterung.
Förderbare Größe: bis 45.000 kWh Jahresverbrauch: Verbrauch ÷ 3.000 = höchstens geförderte kWp (Beispiel der Richtlinie: 21.000 kWh → 7 kWp); darüber 15 kWp + (Verbrauch − 45.000) ÷ 5.000 (70.000 kWh → 20 kWp).
Bedingungen: höchstens 45 % der förderbaren Kosten, andere Förderungen jeder Art werden eingerechnet; weitgehend vollständige Eigennutzung; Ertrag und Eigenverbrauchsquote jährlich dokumentieren; mindestens zehn Jahre zweckentsprechend betreiben. Ausgeschlossen: Anlagen mit EAG-Förderung der Kategorie D, Inselanlagen, erhöhte Einspeisetarife, Volleinspeisung, gebrauchte Module.
Unterlagen: zusätzlich Stromrechnung des letzten Jahres (bei atypischem Verbrauch der letzten drei Jahre) bzw. prognostizierter Verbrauch und – bei Landwirten – der Einheitswertbescheid.
Quelle: Richtlinie Photovoltaik-Eigenverbrauchsanlage Betrieb 2026 (BW517), Land Kärnten, PV-Förderung Betrieb · Informationsstand 04.10.2026
Wofür: stationäre Speicher zur Eigenverbrauchsoptimierung von PV-Anlagen an öffentlich, landwirtschaftlich, gewerblich oder durch Vereine genutzten Gebäuden; keine Bleispeicher.
Bedingungen: überwiegende Selbstnutzung des Sonnenstroms; ein Speichersystem je PV-Anlage und Gebäude; Errichtung durch ein befugtes Unternehmen; höchstens 45 % der förderbaren Kosten inklusive anderer Förderungen.
Antrag & Frist: nach der Fertigstellung, nur während eines Fördercalls; der nächste ist laut Land für Oktober 2026 geplant. CALL OKTOBER GEPLANT
Quelle: Richtlinie Betrieb 2026 (BW517), Pkt. 3 · Informationsstand 04.10.2026
Regel: Für PV-Anlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen oder im Grünland verringert sich der EAG-Investitionszuschuss bei der Endabrechnung um 25 %.
Ausnahmen: kein Abschlag für Anlagen auf oder an Gebäuden, die mindestens 18 Monate vor dem Antrag für einen anderen Zweck fertiggestellt wurden, und für Agri-PV-Anlagen, die die Anforderungen erfüllen (unter anderem landwirtschaftliche Hauptnutzung auf mindestens 75 % der Fläche).
Quelle: EAG-Abwicklungsstelle, FAQ Investitionszuschuss (aktualisiert 24.03.2026) · Informationsstand 04.10.2026
Quellen: Land Kärnten, WT-L46, BW515, BW517 · Informationsstand 04.10.2026.
Gefördert wird, was nach dem 01.01.2026 errichtet wurde; maßgeblich ist das Datum der Schlussrechnung der Hauptanlagenteile wie Module, Speicher oder Wechselrichter. Die Richtlinien gelten bis 31.12.2026 – beantragt werden kann zu diesen Bedingungen nur in diesem Zeitraum.
Der Antrag folgt nach Fertigstellung der Arbeiten und ist nur während eines Fördercalls möglich. Der erste Call 2026 lief vom 15.04. bis 30.06.2026; der nächste ist laut Land für Oktober 2026 geplant, der genaue Termin war am 04.10.2026 noch nicht veröffentlicht.
Die Förderstelle entscheidet nach Vorlage der Rechnungen und Zahlungsnachweise und nach verfügbaren Mitteln, in der Reihenfolge des Antragseingangs. Ausbezahlt wird nach verbindlicher Gewährung „nach Maßgabe der organisatorischen Abläufe der Förderstelle“. Fehlen Unterlagen drei Monate (Betriebe: sechs Monate) nach Aufforderung, gilt der Antrag als zurückgezogen. Kein Rechtsanspruch.
Quellen: Richtlinie Wohnbau 2026, Pkt. 1.3–1.6, Richtlinie Betrieb 2026, Pkt. 1.4, Land Kärnten, WT-L46 · Informationsstand 04.10.2026.
Quellen: EAG-Abwicklungsstelle, Termin 3. Fördercall, EAG-Abwicklungsstelle, Investitionszuschuss und FAQ „Förderkombination“, Richtlinie Wohnbau 2026, Richtlinie Betrieb 2026, Pkt. 1.3 und 2.5 · Informationsstand 04.10.2026.
Wohngebäude laufen über die Wohnbau-Richtlinie, Betriebe und Landwirtschaft über die Betriebs-Richtlinie. Prüfen Sie die Mindestgrößen: PV ab 5 kWp, Speicher ab 5 kWh.
Wer die EAG-Förderung will, stellt den Antrag vor der Inbetriebnahme im Bundes-Call (3. Call 08.10.–22.10.2026); Genehmigungen und das Angebot für den Einspeisezählpunkt müssen dann vorliegen.
Errichtung und Abnahme durch ein befugtes Unternehmen, Abnahmeprotokoll (BW431), Rechnung mit kWp und Bruttospeicherkapazität, Netzzugangsvertrag oder Fertigstellungsmeldung.
Nach der Fertigstellung online beim Land Kärnten einreichen, sobald der nächste Fördercall geöffnet ist – laut Land für Oktober 2026 geplant.
Der Förder-Check ordnet Ihre Angaben den hinterlegten Förderprogrammen zu – mit einer Kärntner Postleitzahl auch die Landesförderung für Wohngebäude; das Ergebnis ist keine Förderzusage. Persönliche, kostenlose Beratung in Osttirol und Kärnten: 04852 231 24 oder Anfrage senden.
Für Wohngebäude zahlt das Land Kärnten 2026 eine Pauschale von 3.000 Euro, wenn eine PV-Anlage ab 5 kWp neu errichtet oder um mindestens 5 kWp erweitert und gleichzeitig ein neuer Speicher ab 5 kWh errichtet wird; die reine Speicher-Nachrüstung bringt 1.000 Euro. Gedeckelt ist der Zuschuss mit 50 % der förderbaren Kosten. Für Betriebe und die Landwirtschaft gelten bis 200 Euro je kWp und bis 275 Euro je kWh Speicher. Dazu kommt gegebenenfalls die EAG-Bundesförderung. Informationsstand 04.10.2026.
Ja, über die Richtlinie „Photovoltaik-Eigenverbrauchsanlage Wohnbau 2026“. Gefördert werden netzgekoppelte PV-Anlagen mit Speicher auf ständig bewohnten Wohngebäuden – Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser und Mehrparteienhäuser. Zweitwohnsitze, Ferienhäuser und Almhütten sind ausgenommen, ebenso Inselanlagen und Anlagen mit Volleinspeisung. Errichtung und Abnahme müssen durch ein befugtes Unternehmen erfolgen, die Schlussrechnung muss nach dem 01.01.2026 datiert sein.
Ja. Landwirtinnen und Landwirte reichen nach der Richtlinie „Photovoltaik-Eigenverbrauchsanlage Betrieb 2026“ ein. Gefördert werden eigenverbrauchsoptimierte PV-Anlagen an oder auf landwirtschaftlich genutzten Gebäuden mit bis zu 200 Euro je kWp; die förderbare Größe richtet sich nach dem Jahresstromverbrauch. Speicher erhalten bis zu 275 Euro je kWh Nennkapazität für höchstens 10 kWh. Insgesamt sind höchstens 45 % der förderbaren Kosten möglich, andere Förderungen werden eingerechnet. Dem Antrag ist unter anderem der Einheitswertbescheid beizulegen.
Den Online-Antrag stellen Sie beim Land Kärnten über ktn.gv.at im Bereich Service, Förderungen, Energieförderungen – allerdings nur, solange ein Fördercall geöffnet ist. Jederzeit herunterladen können Sie dort die Richtlinie, das Infoblatt, das Abnahmeprotokoll für PV-Anlage und Stromspeicher (BW431) und die Vorlage für die Eigentümerzustimmung (BW467). Der nächste Call ist laut Land Kärnten für Oktober 2026 geplant; ein Termin war am 04.10.2026 noch nicht veröffentlicht.
Eine feste Frist nennt die Richtlinie nicht. Beantragt wird nach der Fertigstellung; die Förderstelle entscheidet nach Vorlage der Rechnungen und Zahlungsnachweise und nach verfügbaren Mitteln, in der Reihenfolge des Antragseingangs. Ausbezahlt wird nach der verbindlichen Gewährung, nach den organisatorischen Abläufen der Förderstelle. Fehlen nach schriftlicher Aufforderung drei Monate lang Unterlagen (bei Betrieben sechs Monate), gilt der Antrag als zurückgezogen.
Ja, mit Einschränkungen. Die Kärntner Wohnbau-Richtlinie rechnet nur frühere Landesförderungen an und schließt die EAG-Förderung nicht aus; die EAG-Abwicklungsstelle lässt bei PV-Anlagen bis 100 kWp Landesförderungen innerhalb der beihilferechtlichen Höchstgrenzen zu. Bei Betrieben wird die EAG-Förderung in die 45 % eingerechnet, und Anlagen mit EAG-Förderung der Kategorie D sind von der Landesförderung ausgeschlossen. Achten Sie auf die Reihenfolge: Der EAG-Antrag muss vor der Inbetriebnahme im Bundes-Call gestellt werden, der Landesantrag folgt nach der Fertigstellung.
Quellen und Informationsstand: Land Kärnten (Leistungsseiten PV-Förderung Wohnbau WT-L46 und Betrieb WT-L48, Stand der Seiten 02.07. bzw. 06.07.2026; Richtlinien Photovoltaik-Eigenverbrauchsanlage Wohnbau 2026 und Betrieb 2026, gültig 01.01. bis 31.12.2026; Infoblatt 2026), EAG-Abwicklungsstelle (Termin 3. Fördercall, Investitionszuschuss PV und Speicher, FAQ aktualisiert 24.03.2026). Alle Quellen abgerufen und geprüft am 04.10.2026.
Hinweis: Förderungen sind budget- und fristabhängig. Verbindlich ist erst die Zusage bzw. der Fördervertrag der jeweiligen Förderstelle; diese Seite ersetzt keine Förderzusage. Ändert eine Stelle Sätze oder Termine, führen wir die Seite mit neuem Informationsstand nach.