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ENERGIERECHT · AUGUST 2026 · NEUES ElWG · · 6 Min Lesezeit

Peer-to-Peer-Strom in Österreich: Strom direkt weitergeben

Peer-to-Peer-Strom ermöglicht direkte Vereinbarungen über Strom zwischen Erzeugern und Abnehmern. Der Beitrag erklärt den österreichischen Zeitplan, die Voraussetzungen und die Abgrenzung zur Energiegemeinschaft auf Basis des jeweils ausgewiesenen Rechtsstands.

Photovoltaik-Anlage auf einem Einfamilienhaus, Drohnenaufnahme von ELMETIC

Stand 4. Oktober 2026: Der Start für Peer-to-Peer-Verträge innerhalb eines Netzbetreibers ist ab 5. Oktober 2026 vorgesehen. Für spätere Ausbaustufen und netzübergreifende Modelle gilt der jeweils veröffentlichte Rechts- und Umsetzungsstand; Änderungen werden mit Datum nachgeführt.

Was ab 1. Oktober 2026 neu ist

Mit dem neuen Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) kommt eine Möglichkeit, auf die viele Anlagenbesitzer gewartet haben: der Peer-to-Peer-Vertrag. Damit dürfen Sie selbst erzeugten Strom direkt an andere Personen oder Betriebe verkaufen oder verschenken — auf Basis eines Vertrags, ohne dafür einen Verein oder eine Gesellschaft zu gründen.

Das Gesetz wurde am 11. Dezember 2025 beschlossen und ist in weiten Teilen seit 24. Dezember 2025 in Kraft. Die Bestimmungen zu Peer-to-Peer-Verträgen (§ 68 ElWG) gelten seit 1. Oktober 2026. Die Anmeldung über die Netzbetreiber läuft seit 5. Oktober 2026 – vorerst nur zwischen Zählpunkten desselben Netzbetreibers.

Ein Peer-to-Peer-Vertrag ist laut § 6 ElWG „der Verkauf oder die Schenkung von erneuerbarer Elektrizität zwischen Marktteilnehmern auf Grundlage eines Vertrags mit vorab festgelegten Bedingungen für die automatische Abwicklung und Abrechnung der Transaktion".

Der Unterschied zur Energiegemeinschaft

Energiegemeinschaften (EEG und BEG) gibt es seit Jahren — sie verlangen aber eine eigene Rechtsperson, meist einen Verein. Genau das entfällt beim Peer-to-Peer-Vertrag:

  • Keine Rechtsperson nötig: kein Verein, keine Genossenschaft, keine GmbH — der Vertrag genügt
  • Keine Gemeindegrenze, aber vorerst derselbe Netzbetreiber: Zum Start ab 5. Oktober 2026 müssen beide Zählpunkte beim selben Netzbetreiber liegen; netzübergreifend – etwa zwischen TINETZ in Osttirol und Kärnten Netz – geht es voraussichtlich ab April 2027
  • Keine Obergrenze bei den Teilnehmern: zwei Personen genügen, mehr sind möglich
  • Gewinn ist erlaubt: anders als bei Energiegemeinschaften — dabei ist allerdings das Gewerberecht zu beachten
  • Günstigere Netzentgelte im Nahebereich – frühestens ab 2027: Für Oktober bis Dezember 2026 gibt es keine Ermäßigung; ab 1. Jänner 2027 sind Abschläge im Nahebereich vorgesehen, ihre Höhe ist noch offen

Was dabei nicht wegfällt

Hier lohnt der genaue Blick, denn im Netz wird das oft verkürzt dargestellt: Bei einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft entfallen unter bestimmten Voraussetzungen die Elektrizitätsabgabe und der Erneuerbaren-Förderbeitrag. Beim Peer-to-Peer-Vertrag ist das nicht der Fall. Diese Abgaben bleiben bestehen.

Der Peer-to-Peer-Vertrag ist also nicht automatisch die günstigere Variante — er ist die einfachere. Ob sich für Sie eher ein Vertrag oder eine Energiegemeinschaft rechnet, hängt davon ab, wie viel Strom fließt, wie weit die Beteiligten auseinanderliegen und wie viel Verwaltung Sie tragen wollen.

Ab welcher Größe zusätzliche Pflichten gelten

Wer Strom für die gemeinsame Energienutzung weitergibt, wird dadurch nicht zum Stromlieferanten (§ 69 Abs. 1 ElWG). Leichte Lieferantenpflichten gelten erst ab bestimmten Anlagengrößen:

  • Haushalte mit mehr als 30 kW Erzeugungsleistung
  • Betriebe, EEG und BEG mit mehr als 100 kW

Oberhalb dieser Werte braucht es Allgemeine Lieferbedingungen und transparente Abrechnungen — mindestens jährlich, auf Wunsch monatlich. Für große Unternehmen gilt zusätzlich eine Obergrenze von 6 MW Erzeugungsleistung je Zählpunkt (§ 68 Abs. 4). Für eine typische Hausanlage in Osttirol oder Oberkärnten sind diese Schwellen weit weg — für einen Gewerbebetrieb mit größerer Dachfläche aber durchaus relevant.

Was noch offen ist — ehrlich gesagt

Einiges steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest, anderes ist inzwischen geklärt – das sollte man wissen, bevor man plant:

  • Die Höhe der reduzierten Netzentgelte legt die E-Control per Verordnung fest. Für Oktober bis Dezember 2026 gibt es keine Ermäßigung; ab 1. Jänner 2027 sind Abschläge im Nahebereich vorgesehen, ihre Höhe stand am 4. Oktober 2026 noch nicht fest.
  • Musterverträge gibt es inzwischen: Seit 31. August 2026 stellt die Österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften kostenlose Vorlagen bereit (Version 1:1/1:n und Version n:n).

Innerhalb desselben Netzbetreibers ist ein Peer-to-Peer-Vertrag schon jetzt möglich; wer mit Partnern bei einem anderen Netzbetreiber teilen möchte, kann das voraussichtlich erst ab April 2027. Bestehende EEG und BEG müssen übrigens nichts tun: Sie laufen weiter und werden zum Stichtag automatisch ins neue System übernommen — eine Neugründung ist nicht nötig.

Was Sie jetzt schon vorbereiten können

Bevor Sie einen Vertrag schließen, entscheidet sich, ob Sie überhaupt etwas weiterzugeben haben. Sinnvoll ist deshalb:

  • Anlage richtig dimensionieren: Wer teilen will, darf ruhig etwas großzügiger planen — Überschuss wird vom Ärgernis zum Gut
  • Smart Meter und Messdaten klären: Die Abrechnung läuft über Viertelstundenwerte, der Zähler muss das liefern
  • Eigenverbrauch zuerst optimieren: Jede selbst genutzte Kilowattstunde ist mehr wert als jede weitergegebene
  • Den Netzentgelt-Umbau mitdenken: Laut E-Control-Verordnung soll ab 2027 zusätzlich Ihre höchste Viertelstunden-Spitze im Monat zählen

Gerade der letzte Punkt wird unterschätzt: Das ElWG ändert nicht nur, wie Sie Strom weitergeben dürfen – auf seiner Grundlage will die E-Control laut Verordnung auch neu regeln, wie Ihre Netzkosten berechnet werden. Beides gehört in dieselbe Planung.

Wie wir dabei unterstützen

Wir sind Elektrotechniker, keine Rechtsanwälte — den Vertrag selbst wird jede Seite prüfen lassen wollen. Was wir übernehmen, ist die technische Seite: die Anlage so auslegen, dass ein Überschuss entsteht, der sich zu teilen lohnt; Speicher und Lastmanagement so einstellen, dass Eigenverbrauch und Spitzenlast zusammenpassen; und die Messtechnik so vorbereiten, dass die Abrechnung sauber funktioniert.

Häufige Fragen

Ab wann darf ich Strom direkt an andere weitergeben?

Die gesetzlichen Bestimmungen gelten seit 1. Oktober 2026, die Anmeldung über die Netzbetreiber läuft seit 5. Oktober 2026. Mit einem Peer-to-Peer-Vertrag können Sie selbst erzeugten erneuerbaren Strom direkt an andere verkaufen oder verschenken.

Brauche ich dafür eine Energiegemeinschaft oder einen Verein?

Nein. Das ist der wesentliche Unterschied zu den bisherigen Modellen: Es genügt ein Vertrag zwischen zwei Parteien. Es muss kein Verein gegründet und keine Gemeinschaft organisiert werden.

Muss der Empfänger in derselben Gemeinde wohnen?

Eine Gemeindegrenze gibt es nicht. Zum Start ab 5. Oktober 2026 müssen aber beide Zählpunkte beim selben Netzbetreiber liegen; netzübergreifend geht es voraussichtlich ab April 2027 – dieser Termin ist nicht gesetzlich garantiert. TINETZ in Osttirol und Kärnten Netz sind unterschiedliche Netzbetreiber. Der Strom fließt weiterhin physikalisch über das öffentliche Netz — vertraglich wird er Ihnen und der Gegenseite zugerechnet.

Fallen dabei alle Abgaben weg?

Nein, und das ist der am häufigsten missverstandene Punkt. Von Oktober bis Dezember 2026 gibt es für Peer-to-Peer-Strom keine Netzentgelt-Ermäßigung; ab 1. Jänner 2027 sind Abschläge im Nahebereich vorgesehen, deren Höhe am 4. Oktober 2026 noch nicht festgelegt war. Elektrizitätsabgabe und Erneuerbaren-Förderbeitrag entfallen nicht. Eingespart wird vor allem der Energiepreisanteil des Lieferanten.

Was brauche ich technisch dafür?

Einen Smart Meter mit Viertelstundenwerten auf beiden Seiten sowie eine Abwicklung, die die Mengen korrekt zuordnet. Wer heute schon eine PV-Anlage mit Smart Meter betreibt, bringt die Grundlage bereits mit.

Stand: 4. Oktober 2026 (Erstfassung August 2026). Quellen: Informationsplattform Energiegemeinschaften Österreich (Bundesministerium) sowie das Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), §§ 6, 68, 69 und 70. Die Bestimmungen gelten seit 1. Oktober 2026; Umsetzungsdetails wie die netzübergreifende Abwicklung und die Netzentgelt-Abschläge können sich noch ändern — diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.

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